AGB

AGB

Der Mietvertrag über einen Wohnwagen

kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter” genannt)

und der von Ihnen ausgewählten örtlichen Vermietungsstation (in der Folge

„Vermieter” genannt). Bei Abschluss eines Mietvertrags über einen Wohnwagen

zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag

einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.

§ 1 Geltungsbereich, Definitionen

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen

zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen

des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht

Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei

Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt.

Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der

Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die

Vermietung des Wohnwagens an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

2. Definitionen

Im Sinne dieser AGB sind: Verbraucher:

Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der

überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

zuzurechnen ist. Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder

rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in

Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter: Sowohl Verbraucher als

auch Unternehmer die bei den Vermietern Wohnwagen anmieten.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages zwischen

Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnwagens durch

den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB

vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages

erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht den Wohnwagen

im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der

vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach

ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die

stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch

der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung

entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss

des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des

vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter

Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem

Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff.

BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst.

Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von

Reise-leistungen (Reise), ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen

Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.

§ 3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen,

Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete

1. Berechtigte Fahrer

Ein Wohnwagen darf nur vom Mieter und

den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gezogen werden, die die folgenden

Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer): Der Mieter eines Wohnwagens

sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme

mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im

Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für den angemietete

Wohnwagen / des Gespanns (PKW mit Anhänger) erforderlichen Klasse sein (bspw.

Klasse III, B mit Schlüsselzahl 96 oder BE).

Eine Auflistung der

Alters- und Führerscheinbestimmungen kann auf der Website www.travel-camper.de eingesehen werden. Sofern ein Wohnwagen von weiteren Personen, die die

vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, gezogen werden soll, so kann dies

grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart

werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer den

Wohnwagenziehen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu

dokumentieren, die den Wohnwagen während der Mietzeit ziehen, und dem Vermieter

diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.

2. Vorlage von

Dokumenten, Adressänderung

Der Mieter muss vor Übergabe des

Wohnwagens eine zum Ziehen des Wohnwagens erforderliche, im Inland gültige

Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen

Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist

Voraussetzung für die Übergabe des Wohnwagens an den Mieter.

Kann der Mieter beim

vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder

einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese angegebene(n)

Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die

Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag.

Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten

Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die

erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht

vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten

angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu

kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den

Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen

Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer

vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2)

Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Wohnwagens aufgrund nicht rechtzeitig

vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden

Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen

Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so

hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert

mitzuteilen.

3. Nutzung des

Wohnwagens

Der Wohnwagen darf nur im öffentlichen

Straßenverkehr gezogen werden. Der Wohnwagen ist schonend und nach den für die

Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die

Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat den Wohnwagen

während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung

maßgeblichen Vorschriften, Zuladungs-bestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,

Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist

verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Wohnwagens

regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere den Reifendruck überwachen

und falls notwendig korrigieren. Der Wohnwagen darf insbesondere nicht benutzt

werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken,
    insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer
    Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

für Fahrzeugtests oder
Fahrsicherheitstrainings,
  * zu sonstigen Zwecken, die zu
einer übermäßigen Beanspruchung des Wohnwagens führen,
  * zu Fahrschulübungen * zur gewerblichen Personenbeförderung, * zur Weitervermietung, * zum Verleih, * zur Begehung von Straftaten,
auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und
  * zur Beförderung von leicht
entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Das Rauchen im
Wohnwagen ist untersagt, es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug.
 

4. Fahrten ins Ausland

und in Krisen-/Kriegsgebiete

Der Mieter/Fahrer hat sich über

Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Wohnwagen während der Mietzeit

besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die

jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu

innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Wohnwagen berechtigt. In Ausnahme zu

diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien,

Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder

auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das

außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher

Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete

sind dem Mieter stets untersagt.

§ 4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten

1. Mietpreis

Der vom Mieter an den Vermieter zu

bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich

nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird

pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche

Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch

den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter

schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für

die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen

abgegolten. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Maut-, Park-,

Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren

sowie die sonstigen Betriebskosten und Kosten einer Schadenermittlung

(Gutachten, etc.). Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt

der Mieter den Wohnwagen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er

den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der

Vermieter kann den Wohnwagen im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und

vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige

Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu

bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter den Wohnwagen nicht

zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der

Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung

ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe

trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der

Vermieter vor.

2. Service-Pauschale

Bei jeder Anmietung wird eine einmalige

Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche

Ein-weisung in die Funktionsweise des Wohnwagens, die Übergabe des Wohnwagens

im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche, WC-Chemikalien

sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Wohnwagens enthalten. Die Höhe der anfallenden

Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen

werden.

3. Kaution

Der Mieter ist verpflichtet als

Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter

zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei

Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die

Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnwagens (vgl. § 10) nach

Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die

über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden

diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Wohnwagen bei der Rückgabe

Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur

Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur

Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für

Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Schäden, Schadengutachten und durch

Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.

4. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten für den Mieter fallen

insbesondere in folgenden Fällen an: Gibt der Mieter dem Vermieter den

Wohnwagen zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu

haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren

eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Wohnwagen

zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu

haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils

vom Mieter zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei

Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich

ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern

dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter

zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus

der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.

§ 5 Buchung und Buchungsänderungen

1. Buchung

Ein Mietvertrag über einen Wohnwagen

(Buchung) kommt bei verbindlicher Buchung des Kunden im Internet über www.travel-camper.de oder durch anderweitigen Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und

Mieter in schriftlicher oder elektronischer Form zustande. Eine Buchung gilt

ausschließlich für eine Wohnwagenkategorie, nicht für einen bestimmten

Wohnwagentyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der

Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten

Konditionen auf ein gleich- oder höherwertigen Wohnwagen umzubuchen. Bietet der

Vermieter dem Mieter einen Wohnwagen aus einer günstigeren Kategorie an und

akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden

Wohnwagen erstattet.

2. Buchungsänderungen

Der im Mietvertrag vereinbarte

Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten

Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • der Vermieter stimmt der
    Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,

der Mieter hat dem Vermieter
seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
mitgeteilt,
  * beim Vermieter sind
entsprechende freie Kapazitäten vorhanden,
  * der gewünschte neue
Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und
  * der gewünschte neue
Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten. Ein Rechtsanspruch
des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Der nach den
Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 14
Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des
Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, vgl. § 6 Ziff. 2.
 

§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Anzahlung

Der Mieter ist verpflichtet dem

Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die

Anzahlung beträgt 20 % des Mietpreises. Der Eingang der Anzahlung des Mieters

beim Vermieter hat innerhalb von 14 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung des

Mietvertrages durch Vermieter und Mieter zu erfolgen.

Bei Überschreiten

dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag

nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu

kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.

2. Mietpreis

Der vom Mieter geschuldete restliche

Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag

vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 14 Tage vor dem

vereinbarten Termin zur Wohnwagenübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.

Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der

Mietpreis bei Vertragsschluss sofort fällig.

3. Kaution

Die Kaution (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom

Mieter an den Vermieter vor Wohnwagenübernahme zu leisten.

4. Zahlungsverzug

Kommt der Mieter mit seinen

Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen

Bestimmungen erhoben.

§ 7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und

Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung

1. Widerruf und

Rücktritt des Mieters

Es wird darauf hingewiesen, dass ein

allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge

nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein

Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für

die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen

spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im

Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich

zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

2. Kündigung des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird für einen festen

Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins,

ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht

von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist

ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus

wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der

Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund

außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:

  • der Mieter eine vereinbarte
    Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer
    vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;

der Mieter die erforderlichen
Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei
Übernahme des Wohnwagens auch nach Verstreichen einer vom Vermieter
gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
  * Höhere Gewalt oder andere vom
Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich
machen;
  * Ein Wohnwagen schuldhaft unter
irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden,
die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein;
  * der Zweck bzw. der Anlass der
Anmietung gesetzeswidrig ist oder
  * ein Verstoß gegen wesentliche
Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt
genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine
Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige
Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung
durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf
Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des
Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer
anderweitigen Vermietung des Wohnwagens während des vereinbarten
Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen
Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird der Wohnwagen
nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte
Aufwendungen wie folgt pauschalieren: Der Mieter hat bei einer Kündigung
  * bis zu 61 Tage vor Mietbeginn
20% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
  * 60 bis zu 30 Tage vor
Mietbeginn 40% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
  * 29 bis zu 15 Tage vor
Mietbeginn 80% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
  * weniger als 15 Tage vor
Mietbeginn oder während der Mietzeit 90% des Mietpreises an den Vermieter
zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem
Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der
Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
 

3. Stornierungsbedingungen

Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht

zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen

ein. Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom

Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 200,– Euro. Im Übrigen kann

er wie folgt stornieren:

  • Stornierung bis zu 61 Tage vor
    Mietbeginn gegen Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
    Vermieter.

Stornierung 60 bis zu 30 Tage
vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an
den Vermieter.
  * Stornierung 29 bis zu 15 Tage
vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an
den Vermieter.
  * weniger als 15 Tage vor
Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
Vermieter.
 

Eine Stornierung ist

nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem

Vermieter erklärt. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu

bezahlenden Stornogebühr ist, sofern sie die Mindest-stornogebühr von 200 Euro

übersteigt, das Datum des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter. Der

Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Wohnwagens

während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen

anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter

lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Das vertragliche

Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot,

insbesondere sogenannte Schnupper-touren, gebucht hat.

4. Nichtinanspruchnahme des Wohnwagens

Nimmt der Mieter den Wohnwagen nicht in

Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht

und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters

und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter

den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des

Wohnwagens. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des

Wohnwagens im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen

anzurechnen. Wird der Wohnwagen nicht anderweitig vermietet, so kann der

Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in

diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten

Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte

Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 8 Ersatz-Wohnwagen

Wird der Wohnwagen ohne Verschulden des

Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Wohnwagens

infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat,

unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das

Recht vor, dem Mieter einen vergleichbaren oder größeren Wohnwagen zur

Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter einen entsprechenden

Ersatz-Wohnwagen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht

insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem

Mieter durch den Ersatzwohnwagen höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder

Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit

berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines

größeren Wohnwagens als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem

Mieter einen Ersatz-Wohnwagen aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der

Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Wohnwagen

vom Vermieter erstattet.

§ 9 Obliegenheit des Vermieters, Verhalten bei Unfällen und im

Schadensfalle

1. Obliegenheiten des

Mieters

Der Wohnwagendarf nur vom Mieter selbst

bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) gezogen werden. Ewas anderes gilt

nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller

Fahrer, die den Wohnwagen ziehen, dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen

eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen, s.o. Der

Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu

informieren. Bevor der Mieter den Wohnwagen einem berechtigten Fahrer

überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen

Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Der Wohnwagen ist beim

Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern,

insbesondere ist er zu verschließen. Die Papiere und Schlüssel für des

Wohnwagens sind vom Vermieter beim Verlassen des Wohnwagens mitzuführen und vor

unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Wohnwagen keine

technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach

ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden.

Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür

verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des

Transportes, sach- und artgerecht sind. Die Mitnahme von Personen im Wohnwagen

während der Fahrt ist verboten.

2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle

Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und

sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und

den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt-Beteiligung) hat

sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner

Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

(insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird

die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem

Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den

Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den

Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren.

Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere

Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie

amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist

nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines

Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere

Schäden am Wohnwagen sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Wohnwagens

mitzuteilen.

§ 10 Übergabe und Rücknahme des Wohnwagens

Bei Übergabe und Rücknahme des Wohnwagen

haben Vermieter und Mieter gemeinsam den Wohnwagen und das Zubehör

(insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft und

Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahme-protokoll

auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu

dokumentieren sind. Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen zum vertraglich

vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe

protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten

Station und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen

Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang

bekannt gemacht werden, zurückzugeben.

Eine Einwegmiete ist

nicht möglich.

Bei Verletzung der

Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

Kommt der Mieter

seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen

Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar,

behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende

Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen

die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

§ 11 Versicherung des Wohnwagens

Die Versicherung des Wohnwagens

entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).

Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten

gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung

(AKB) mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für

Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine entsprechende

Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.500,- € pro

Schadenfall.

§ 12 Mängel und Reparatur

Tritt während der Mietdauer ein

Mangel/Schaden am Wohnwagen auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig

werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnwagen während der

Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere

Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in

Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der

Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach §

13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt

ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen

Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der

Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene

Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B.

Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu

verlängern.

§ 13 Haftung

1. Haftung des

Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden,

soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen

besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der

Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:

Bei Sach- und

Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt.

Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher

Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss

vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten

sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen

darf.

Die

Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und

Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

Der Vermieter haftet

nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Wohnwagens nicht

mitnimmt.

2. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem

Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Wohnwagens,

wie folgt:

Bei leicht fahrlässig

verursachten Schäden am Wohnwagen oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter

während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich

vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.

Bei vom Mieter

vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den

vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller

Höhe.

Hat der Mieter den

Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich

die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der

Schwere des Verschuldens des Mieters.

Die

Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch

dann nicht, wenn:

  • der Mieter oder der Fahrer, dem
    der Mieter den Wohnwagen überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort
    entfernt;

*der Mieter bei einem Unfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt,
 

es sei denn, die

Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes

noch der Schadenshöhe gehabt.

Auch in den

vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober

Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis

zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober

Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Befindet sich der

Mieter mit der Rückgabe des Wohnwagens in Verzug, so haftet der Mieter ab

Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Bei allen nicht von

der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer

haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen

Bestimmungen.

Mehrere Mieter haften

als Gesamtschuldner.

Für Schäden am

Wohnwagen oder Dritter durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Der Mieter

verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Wohnwagens

anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat,

in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide,

etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum

Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach,

dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden

entstanden ist.

Solange die

Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution

zurückzubehalten.

§ 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und

nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der

Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem

Bundesdatenschutzgesetz.

Der Vermieter kann

diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp.

Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages

erforderlich ist.

Darüber hinaus kann

eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an

zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht

oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines

Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein

Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters

oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

Sofern der Wohnwagen

mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die

Positionsdaten des Wohnwagens festzustellen und den Wohnwagen im Alarmfall

(Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und

stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der

Ortung und Stilllegung des Wohnwagens im Alarmfall.

§ 15 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des

Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation.

Von den allgemeinen Vermietungsbedingungen

abweichende Vereinbarungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss,

insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter

und Mieter.

Auf den Mietvertrag

findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der

Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen

Bestimmungen.

Sollte eine Bestimmung

nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen

hiervon unberührt.

Ist der Mieter ein

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als

ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle

Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.

Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in

Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt

haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist.

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