AGB
Der Mietvertrag über einen Wohnwagen
kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter” genannt)
und der von Ihnen ausgewählten örtlichen Vermietungsstation (in der Folge
„Vermieter” genannt). Bei Abschluss eines Mietvertrags über einen Wohnwagen
zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag
einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen
des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht
Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei
Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt.
Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der
Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die
Vermietung des Wohnwagens an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
2. Definitionen
Im Sinne dieser AGB sind: Verbraucher:
Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der
überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
zuzurechnen ist. Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in
Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter: Sowohl Verbraucher als
auch Unternehmer die bei den Vermietern Wohnwagen anmieten.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen
Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnwagens durch
den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB
vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages
erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht den Wohnwagen
im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der
vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach
ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die
stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch
der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung
entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss
des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des
vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter
Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem
Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff.
BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst.
Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von
Reise-leistungen (Reise), ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen
Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.
§ 3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen,
Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete
1. Berechtigte Fahrer
Ein Wohnwagen darf nur vom Mieter und
den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gezogen werden, die die folgenden
Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer): Der Mieter eines Wohnwagens
sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme
mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im
Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für den angemietete
Wohnwagen / des Gespanns (PKW mit Anhänger) erforderlichen Klasse sein (bspw.
Klasse III, B mit Schlüsselzahl 96 oder BE).
Eine Auflistung der
Alters- und Führerscheinbestimmungen kann auf der Website www.travel-camper.de eingesehen werden. Sofern ein Wohnwagen von weiteren Personen, die die
vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, gezogen werden soll, so kann dies
grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart
werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer den
Wohnwagenziehen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu
dokumentieren, die den Wohnwagen während der Mietzeit ziehen, und dem Vermieter
diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.
2. Vorlage von
Dokumenten, Adressänderung
Der Mieter muss vor Übergabe des
Wohnwagens eine zum Ziehen des Wohnwagens erforderliche, im Inland gültige
Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen
Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist
Voraussetzung für die Übergabe des Wohnwagens an den Mieter.
Kann der Mieter beim
vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder
einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese angegebene(n)
Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die
Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag.
Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten
Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die
erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht
vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu
kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den
Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen
Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer
vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2)
Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Wohnwagens aufgrund nicht rechtzeitig
vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden
Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen
Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so
hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen.
3. Nutzung des
Wohnwagens
Der Wohnwagen darf nur im öffentlichen
Straßenverkehr gezogen werden. Der Wohnwagen ist schonend und nach den für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die
Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat den Wohnwagen
während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften, Zuladungs-bestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,
Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist
verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Wohnwagens
regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere den Reifendruck überwachen
und falls notwendig korrigieren. Der Wohnwagen darf insbesondere nicht benutzt
werden:
- zu motorsportlichen Zwecken,
insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
für Fahrzeugtests oder
Fahrsicherheitstrainings,
* zu sonstigen Zwecken, die zu
einer übermäßigen Beanspruchung des Wohnwagens führen,
* zu Fahrschulübungen * zur gewerblichen Personenbeförderung, * zur Weitervermietung, * zum Verleih, * zur Begehung von Straftaten,
auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und
* zur Beförderung von leicht
entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Das Rauchen im
Wohnwagen ist untersagt, es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug.
4. Fahrten ins Ausland
und in Krisen-/Kriegsgebiete
Der Mieter/Fahrer hat sich über
Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Wohnwagen während der Mietzeit
besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die
jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu
innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Wohnwagen berechtigt. In Ausnahme zu
diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien,
Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder
auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das
außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher
Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete
sind dem Mieter stets untersagt.
§ 4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten
1. Mietpreis
Der vom Mieter an den Vermieter zu
bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich
nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird
pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche
Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch
den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter
schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für
die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen
abgegolten. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Maut-, Park-,
Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren
sowie die sonstigen Betriebskosten und Kosten einer Schadenermittlung
(Gutachten, etc.). Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt
der Mieter den Wohnwagen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er
den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der
Vermieter kann den Wohnwagen im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und
vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige
Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu
bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter den Wohnwagen nicht
zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der
Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung
ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe
trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der
Vermieter vor.
2. Service-Pauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige
Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche
Ein-weisung in die Funktionsweise des Wohnwagens, die Übergabe des Wohnwagens
im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche, WC-Chemikalien
sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Wohnwagens enthalten. Die Höhe der anfallenden
Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen
werden.
3. Kaution
Der Mieter ist verpflichtet als
Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter
zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei
Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die
Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnwagens (vgl. § 10) nach
Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die
über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden
diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Wohnwagen bei der Rückgabe
Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur
Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur
Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für
Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Schäden, Schadengutachten und durch
Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.
4. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten für den Mieter fallen
insbesondere in folgenden Fällen an: Gibt der Mieter dem Vermieter den
Wohnwagen zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu
haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren
eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Wohnwagen
zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu
haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils
vom Mieter zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei
Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich
ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern
dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter
zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus
der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.
§ 5 Buchung und Buchungsänderungen
1. Buchung
Ein Mietvertrag über einen Wohnwagen
(Buchung) kommt bei verbindlicher Buchung des Kunden im Internet über www.travel-camper.de oder durch anderweitigen Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und
Mieter in schriftlicher oder elektronischer Form zustande. Eine Buchung gilt
ausschließlich für eine Wohnwagenkategorie, nicht für einen bestimmten
Wohnwagentyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der
Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten
Konditionen auf ein gleich- oder höherwertigen Wohnwagen umzubuchen. Bietet der
Vermieter dem Mieter einen Wohnwagen aus einer günstigeren Kategorie an und
akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden
Wohnwagen erstattet.
2. Buchungsänderungen
Der im Mietvertrag vereinbarte
Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten
Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- der Vermieter stimmt der
Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,
der Mieter hat dem Vermieter
seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
mitgeteilt,
* beim Vermieter sind
entsprechende freie Kapazitäten vorhanden,
* der gewünschte neue
Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und
* der gewünschte neue
Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten. Ein Rechtsanspruch
des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Der nach den
Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 14
Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des
Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, vgl. § 6 Ziff. 2.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Anzahlung
Der Mieter ist verpflichtet dem
Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die
Anzahlung beträgt 20 % des Mietpreises. Der Eingang der Anzahlung des Mieters
beim Vermieter hat innerhalb von 14 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung des
Mietvertrages durch Vermieter und Mieter zu erfolgen.
Bei Überschreiten
dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu
kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.
2. Mietpreis
Der vom Mieter geschuldete restliche
Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag
vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 14 Tage vor dem
vereinbarten Termin zur Wohnwagenübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der
Mietpreis bei Vertragsschluss sofort fällig.
3. Kaution
Die Kaution (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom
Mieter an den Vermieter vor Wohnwagenübernahme zu leisten.
4. Zahlungsverzug
Kommt der Mieter mit seinen
Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen
Bestimmungen erhoben.
§ 7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und
Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung
1. Widerruf und
Rücktritt des Mieters
Es wird darauf hingewiesen, dass ein
allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge
nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für
die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen
spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im
Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich
zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.
2. Kündigung des Mietvertrages
Der Mietvertrag wird für einen festen
Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins,
ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht
von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist
ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus
wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der
Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:
- der Mieter eine vereinbarte
Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer
vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;
der Mieter die erforderlichen
Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei
Übernahme des Wohnwagens auch nach Verstreichen einer vom Vermieter
gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
* Höhere Gewalt oder andere vom
Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich
machen;
* Ein Wohnwagen schuldhaft unter
irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden,
die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein;
* der Zweck bzw. der Anlass der
Anmietung gesetzeswidrig ist oder
* ein Verstoß gegen wesentliche
Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt
genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine
Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige
Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung
durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf
Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des
Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer
anderweitigen Vermietung des Wohnwagens während des vereinbarten
Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen
Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird der Wohnwagen
nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte
Aufwendungen wie folgt pauschalieren: Der Mieter hat bei einer Kündigung
* bis zu 61 Tage vor Mietbeginn
20% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
* 60 bis zu 30 Tage vor
Mietbeginn 40% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
* 29 bis zu 15 Tage vor
Mietbeginn 80% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
* weniger als 15 Tage vor
Mietbeginn oder während der Mietzeit 90% des Mietpreises an den Vermieter
zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem
Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der
Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Stornierungsbedingungen
Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht
zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen
ein. Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom
Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 200,– Euro. Im Übrigen kann
er wie folgt stornieren:
- Stornierung bis zu 61 Tage vor
Mietbeginn gegen Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
Vermieter.
Stornierung 60 bis zu 30 Tage
vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an
den Vermieter.
* Stornierung 29 bis zu 15 Tage
vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an
den Vermieter.
* weniger als 15 Tage vor
Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
Vermieter.
Eine Stornierung ist
nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem
Vermieter erklärt. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu
bezahlenden Stornogebühr ist, sofern sie die Mindest-stornogebühr von 200 Euro
übersteigt, das Datum des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter. Der
Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Wohnwagens
während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen
anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter
lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Das vertragliche
Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot,
insbesondere sogenannte Schnupper-touren, gebucht hat.
4. Nichtinanspruchnahme des Wohnwagens
Nimmt der Mieter den Wohnwagen nicht in
Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht
und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters
und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter
den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des
Wohnwagens. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des
Wohnwagens im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen
anzurechnen. Wird der Wohnwagen nicht anderweitig vermietet, so kann der
Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in
diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten
Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte
Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
§ 8 Ersatz-Wohnwagen
Wird der Wohnwagen ohne Verschulden des
Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Wohnwagens
infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat,
unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das
Recht vor, dem Mieter einen vergleichbaren oder größeren Wohnwagen zur
Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter einen entsprechenden
Ersatz-Wohnwagen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht
insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem
Mieter durch den Ersatzwohnwagen höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder
Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit
berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines
größeren Wohnwagens als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem
Mieter einen Ersatz-Wohnwagen aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der
Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Wohnwagen
vom Vermieter erstattet.
§ 9 Obliegenheit des Vermieters, Verhalten bei Unfällen und im
Schadensfalle
1. Obliegenheiten des
Mieters
Der Wohnwagendarf nur vom Mieter selbst
bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) gezogen werden. Ewas anderes gilt
nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller
Fahrer, die den Wohnwagen ziehen, dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen
eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen, s.o. Der
Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu
informieren. Bevor der Mieter den Wohnwagen einem berechtigten Fahrer
überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen
Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Der Wohnwagen ist beim
Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern,
insbesondere ist er zu verschließen. Die Papiere und Schlüssel für des
Wohnwagens sind vom Vermieter beim Verlassen des Wohnwagens mitzuführen und vor
unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Wohnwagen keine
technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden.
Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür
verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des
Transportes, sach- und artgerecht sind. Die Mitnahme von Personen im Wohnwagen
während der Fahrt ist verboten.
2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle
Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und
sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und
den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt-Beteiligung) hat
sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
(insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird
die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem
Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den
Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren.
Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere
Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie
amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist
nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines
Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere
Schäden am Wohnwagen sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Wohnwagens
mitzuteilen.
§ 10 Übergabe und Rücknahme des Wohnwagens
Bei Übergabe und Rücknahme des Wohnwagen
haben Vermieter und Mieter gemeinsam den Wohnwagen und das Zubehör
(insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft und
Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahme-protokoll
auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu
dokumentieren sind. Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe
protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten
Station und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen
Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang
bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
Eine Einwegmiete ist
nicht möglich.
Bei Verletzung der
Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Kommt der Mieter
seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar,
behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende
Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen
die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
§ 11 Versicherung des Wohnwagens
Die Versicherung des Wohnwagens
entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).
Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten
gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für
Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine entsprechende
Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.500,- € pro
Schadenfall.
§ 12 Mängel und Reparatur
Tritt während der Mietdauer ein
Mangel/Schaden am Wohnwagen auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig
werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnwagen während der
Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere
Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in
Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach §
13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt
ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen
Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der
Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene
Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B.
Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu
verlängern.
§ 13 Haftung
1. Haftung des
Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden,
soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen
besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der
Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:
Bei Sach- und
Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt.
Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher
Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen
darf.
Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
Der Vermieter haftet
nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Wohnwagens nicht
mitnimmt.
2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem
Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Wohnwagens,
wie folgt:
Bei leicht fahrlässig
verursachten Schäden am Wohnwagen oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter
während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.
Bei vom Mieter
vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den
vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller
Höhe.
Hat der Mieter den
Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich
die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der
Schwere des Verschuldens des Mieters.
Die
Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch
dann nicht, wenn:
- der Mieter oder der Fahrer, dem
der Mieter den Wohnwagen überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort
entfernt;
*der Mieter bei einem Unfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt,
es sei denn, die
Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes
noch der Schadenshöhe gehabt.
Auch in den
vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober
Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis
zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Befindet sich der
Mieter mit der Rückgabe des Wohnwagens in Verzug, so haftet der Mieter ab
Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Bei allen nicht von
der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer
haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
Mehrere Mieter haften
als Gesamtschuldner.
Für Schäden am
Wohnwagen oder Dritter durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Der Mieter
verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Wohnwagens
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat,
in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide,
etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum
Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach,
dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden
entstanden ist.
Solange die
Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution
zurückzubehalten.
§ 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und
nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der
Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem
Bundesdatenschutzgesetz.
Der Vermieter kann
diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp.
Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages
erforderlich ist.
Darüber hinaus kann
eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an
zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht
oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines
Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein
Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters
oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
Sofern der Wohnwagen
mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die
Positionsdaten des Wohnwagens festzustellen und den Wohnwagen im Alarmfall
(Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und
stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der
Ortung und Stilllegung des Wohnwagens im Alarmfall.
§ 15 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des
Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation.
Von den allgemeinen Vermietungsbedingungen
abweichende Vereinbarungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss,
insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter
und Mieter.
Auf den Mietvertrag
findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der
Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung
nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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